· Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz bei Geschäftsführung ohne Auftrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Sachverhalt
Auf der BAB A 93 blieb am 16.5.08 ein Sattelzug mit litauischem Kennzeichen wegen eines Defekts der Kraftstoffzufuhr auf dem Verzögerungsstreifen einer Ausfahrt liegen. Dabei ragte er teilweise in die rechte Fahrbahn hinein. Nach vorläufiger Absicherung des Lkw durch die Polizei übernahm die Autobahnmeisterei die weiteren Maßnahmen. Für ihre Aufwendungen (Arbeitslohn, Einsatzkosten Lkw, Absperr- und Vorwarntafel) stellte sie dem Deutschen Büro Grüne Karte 616,70 EUR in Rechnung, das Leistungen ablehnte. Diesen Betrag verlangt die Bundesrepublik Deutschland von dem beklagten Büro erstattet.
AG und LG haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin (Kl.) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das LG.
Entscheidungsgründe
Der Kl. steht gemäß § 683 S. 1, § 670 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 10 Nr. 1 AKB (jetzt A.1.1.1 AKB 2008) ein Aufwendungsersatzanspruch für die Absicherungsmaßnahmen zu. Nach § 10 Nr. 1 AKB (inhaltlich = A.1.1.1 AKB 2008) umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den VN erhoben werden. Die Reichweite des Begriffs des Schadenersatzanspruchs in diesem Sinne wird unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat bisher offengelassen, ob und in welchem Umfang privatrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil einem Schadenersatzanspruch zumindest gleichstehend, unter § 10 Nr. 1 AKB fallen können.
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