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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kasko- und Haftpflichtversicherung

    Unzurechnungsfähigkeit durch wirkungslose Medikamente bei paranoider Psychose

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Leistungsfreiheit des VR gemäß § 61 VVG a.F. ist nicht gegeben, wenn der VN nach Erbrechen und Wegfall der Wirkung eingenommener Medikamente aufgrund seiner paranoiden Psychose unzurechnungsfähig ist und einen Unfall verursacht (LG Düsseldorf 1.6.11, 9 O 26/08, Abruf-Nr. 123230).

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus der für seinen Pkw abgeschlossenen Vollkasko- und Haftpflichtversicherung in Anspruch. Am 12.1.07 fuhr er ungebremst in die Mauer des Geländes der Fa. K. Diesen Schaden i.H.v. 11.193,95 EUR und einen Schaden an seinem Fahrzeug i.H.v. 6.320 EUR macht er geltend.

     

    Der VN wird seit 1996 wegen einer paranoiden Psychose behandelt. Die Therapie erfolgt u.a. mit Psychopharmaka. Nach dem Unfall sagte der VN einer Passantin, er habe sich umbringen wollen und halte sie für einen Engel. Der VR lehnte die Schadenregulierung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls ab. Der VN behauptet, er habe am Vortag und am Morgen des Unfalltags an einem Magen-Darm-Infekt mit Erbrechen gelitten. Seine Medikamente hätten nicht gewirkt. Er sei im Unfallzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen.