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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Arglist bei Verschweigen von Vorschäden und Unfallbeteiligung in der Schadenanzeige

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    • 1.Arglist verlangt über das bewusste Verletzen einer Obliegenheit hinaus, dass der VN auf das Regulierungsverhalten des VR zu seinen Gunsten Einfluss nehmen will. Hierfür genügt es, Beweisschwierigkeiten vermeiden oder die Regulierung beschleunigen zu wollen.
    • 2.Ein Indiz für arglistiges Verhalten des VN ist, wenn er in einem Fragebogen falsche Angaben zu erheblichen Vorschäden macht.

    (OLG Naumburg 16.2.12, 4 U 32/11, Abruf-Nr. 131357)

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR wegen Diebstahls seines Pkw aus der Kaskoversiche-rung auf Entschädigung in Anspruch. Die AKB 2008 waren vereinbart. Der VN hat in der von ihm unterschriebenen Schadenanzeige die Frage nach einer Unfallbeteiligung seines Pkw und Vorschäden verneint. Tatsächlich hatte der Pkw wenige Monate vorher durch zwei Unfälle Schäden in Höhe von rd. 2.000 und 4.000 EUR erlitten, die durch die jeweilige Gegenseite reguliert worden waren. Der VR hat eine Entschädigung wegen der Falschangaben des VN abgelehnt.

     

    Das LG hat die Klage des VN mit der Begründung abgewiesen, der äußere Mindesttatbestand für einen Diebstahl sei nicht bewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.