· Nachricht · Kfz-Kaskoversicherung
AVB: Kosten über Wiederbeschaffungswert nur bei Nachweis
| Eine Regelung in den AVB eines Kasko-VR, wonach die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur gezahlt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird und der Versicherungsnehmer dies durch eine Rechnung nachweist, während bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts erstattet werden, ist wirksam. |
So entschied es das OLG Saarbrücken (22.4.20, 5 U 55/19, Abruf-Nr. 217666). In dem Fall wiesen die vom VN vorgelegten Rechnungen zahlreiche Ungereimtheiten auf. Auch fehlten wesentliche steuerliche Pflichtangaben (vgl. § 14 UStG) bzw. waren nicht zutreffend. Hierdurch würden nach Ansicht des OLG bei sachgerechter Bewertung die Anforderungen an einen ausreichenden Reparaturnachweis nicht erfüllt.
Die Entscheidung streicht auch noch einen anderen wichtigen Punkt hervor: So stellt das OLG nämlich klar, dass auch ein Kasko-VR dazu verpflichtet sein kann, seinem VN Einsicht in ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zu gewähren.
MERKE | Diese aus Treu und Glauben folgende vertragliche Nebenpflicht findet ihre Grenzen aber dort, wo überwiegende schutzwürdige Interessen des VR berührt sind. Das kann der Fall sein, wenn durchgreifende Zweifel an der Redlichkeit des VN und der Berechtigung der von ihm geltend gemachten Forderung bestehen. |