· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Die neue Winterreifenpflicht und die Folgen für das Versicherungsverhältnis
| Die 2005 eingeführte Winterreifenpflicht wurde als zu unbestimmt angesehen. Daher wurden 2010 Änderungen beschlossen. Aber auch diese Änderungen ließen viele Fragen offen. Nun ist durch die 52. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.5.17 (BGBl. I, S. 1282) die Winterreifenpflicht in § 2 Abs. 3a StVO erneut reformiert worden. Der Beitrag gibt einen Überblick. |
1. Die neue Regelung
In § 2 Abs. 3a S. 1 StVO heißt es mit Wirkung seit dem 1.6.17: „Der Führer eines Kraftfahrzeugs darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglatte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“
Die in § 36 Abs. 4 StVZO normierten Anforderungen sind im Gesetz so formuliert: „Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Abs. 2,
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