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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Einwerfen des Autoschlüssels in den Briefkasten eines Autohauses ist keine grobe Fahrlässigkeit

    | Das LG Oldenburg hat entschieden, dass eine Kaskoversicherung verpflichtet ist, dem VN seinen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Diebstahls seines Fahrzeugs nach Einwerfen des Fahrzeugschlüssels am Sonntag in den Briefkasten einer Werkstatt entstanden ist. |

     

    1. VR darf bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kürzen

    Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der VR zwar auch bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.Das LG Oldenburg konnte jedoch keine grobe Fahrlässigkeit des VN feststellen (14.10.20, 13 O 688/20, Abruf-Nr. 220593).

     

    Es hat dazu ausgeführt, dass das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses im Grunde den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen kann. Dieser Grundsatz gelte aber nicht ohne Weiteres. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Es komme daher darauf an, ob es für jeden einleuchtend und ersichtlich ist, dass ein in den Briefkasten eingeworfener Schlüssel im konkreten Einzelfall leicht wieder herausgezogen werden könne, und ob sonstige äußere Umstände den Verdacht aufkommen lassen müssen, der Schlüssel sei dort nicht sicher und dem Zugriff Dritter leicht ausgesetzt.

     

    2. Der VN handelte hier nicht grob fahrlässig

    Solche Umstände lagen hier nach Auffassung der Kammer nicht vor. Nach deren Feststellungen befand sich der Briefkasten im direkten Eingangsbereich des Autohauses. Dieser lag zurückgesetzt hinter den Schaufenstern der Ausstellung. Er war somit in das Gebäude hineingezogen. Die rings um das Haus laufende Überdachung ragte weit nach vorn hinaus und hatte über dem Eingangsbereich etwa die doppelte Tiefe. Seitlich in diesem Eingangsbereich befand sich der Briefkasten. Es erweckte aufgrund dieser beschriebenen Örtlichkeiten den Eindruck, als befinde sich der Briefkasten in einem geschützten Bereich. Der Briefkasten selbst sah von außen aus, als sei er tief, sodass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile weit nach unten fielen, und dass man diese von außen nicht erreichen und herausholen könne. Der Briefkasten sah zudem stabil aus, als sei er nicht leicht aufzubrechen.

     

    MERKE | Die Kammer kam zu dem Schluss, dass dem VN bei diesem äußeren Bild keine Bedenken kommen mussten, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde. Der VN hatte auch angegeben, dass er darauf geachtet habe, dass der Schlüssel nach unten fällt. In entsprechenden Fällen muss daher detailliert vorgetragen werden, wie die Örtlichkeit beschaffen war, warum sie vertrauenserweckend war und wie sich der VN hierüber vergewissert hat.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 82 | ID 47147334