· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Ersatzanspruch des VN unter dem Aspekt des Rettungskostenersatzes
| Ein Klassiker im Straßenverkehr: Der VN versucht einem Wildtier auszuweichen. Er kommt dabei von der Straße ab. Das Fahrzeug wird beschädigt oder gar zerstört. Der Kfz-VR hält sich nicht für eintrittspflichtig, da keine Vollkaskoversicherung besteht. Der in der Teilkasko versicherte Versicherungsfall „Zusammenstoß mit Tieren“ greift nicht, da es nicht zu einem Zusammenstoß gekommen ist. Der Beitrag zeigt, wie der VN gleichwohl Ersatz vom VR erlangen kann. |
1. Der Rettungskostenersatz
Ein Anspruch des VN auf ‒ teilweise ‒ Erstattung unfallbedingt entstandener Schäden kann in solchen Fällen unter dem Aspekt des Rettungskostenersatzes bestehen (§§ 83, 82, 90 VVG).
2. Die Voraussetzungen
Gemäß § 83 Abs. 1 VVG muss der Kfz-VR Aufwendungen des VN nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, die dieser zur Schadensabwendung oder -minderung tätigt, insoweit erstatten, als der VN sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
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