· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für Inanspruchnahme der Kfz-Kaskoversicherung
| Im Rahmen von Verkehrsunfall-Mandaten kommt es immer wieder vor, dass der geschädigte Mandant gegenüber seinem Kasko-VR Erstattungsansprüche anmeldet. In diesem Zusammenhang hat der BGH jetzt u. a. hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten Stellung bezogen. |
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall hat der VN seine Kaskoversicherung wegen direkter, erstmaliger außergerichtlicher Anwaltskosten gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 492,54 EUR in Anspruch genommen. Begründet hatte er seinen Anspruch u. a. damit, dass eine Abrechnung mit dem Haftpflicht-VR nach dem sog. Quotenvorrecht (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG) gegebenenfalls erforderlich sei. Insofern sei die Materie komplex gewesen. Der Kasko-VR lehnte dies ab.
Entscheidungsgründe
Der BGH gab ihm recht (11.7.17, VI ZR 90/17, Abruf-Nr. 195826). Er begründet dies wie folgt: Der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kasko-VR auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reiche nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kasko-VR zu begründen.
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