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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Gerichte sind uneins bei § 309 Nr. 14 BGB und Pflicht zum Sachverständigenverfahren

    | In VK 18, 201 hatten wir ein Urteil des LG Düsseldorf zum AKB-Sachverständigenverfahren und dem neuen § 309 Nr. 14 BGB veröffentlicht. Danach verstößt es nicht gegen § 309 Nr. 14 BGB, ein Sachverständigenverfahren zu vereinbaren. Das sieht das LG Kaiserslautern anders. |

     

    1. LG Kaiserslautern hält AKB für unwirksam

    Das LG Kaiserslautern verurteilte den VR, den vom VN geforderten Betrag aus einer Vollkaskoversicherung zu zahlen (19.3.18, 1 S 115/16, Abruf-Nr. 206973). Der VR könne sich nicht auf A.2.17.1 der AKB berufen. Danach muss vor Klageerhebung ein Sachverständigenverfahren durchgeführt werden. Das war hier unterblieben. Diese Klausel ist nach Ansicht des LG wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 14 BGB unwirksam.

     

    2. Gültigkeit auch für ältere Verträge

    § 309 Nr. 14 BGB ist auch auf ältere Versicherungsverträge anwendbar. Das folgt daraus, dass es keine Übergangsvorschrift gibt.