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  • · Nachricht · Kfz-Kaskoversicherung

    Glasbruchschaden beim Cabrio wird bei Verschleiß nicht erstattet

    | Die Kunststoffscheibe im Heck eines Cabrios ist zwar grundsätzlich von der Glasbruchversicherung einer Teilkaskoversicherung mit versichert. Schäden im Biegebereich für den Einklappvorgang deuten jedoch auf Verschleiß hin. |

     

    Hierauf wies das Amtsgericht München im Fall eines Cabrio-Besitzers hin. Dessen Mercedes Benz Cabrio Typ SL 280 wurde am 10.12.97 erstmals zugelassen. Es ist teilkaskoversichert bei einer Versicherung mit Sitz in Hannover. Anfang 2012 machte der Kläger bei der Versicherung einen Glasbruchschaden geltend. Er hat das Hardtop seines eingewinterten Fahrzeugs entfernt und im Anschluss das Verdeck geschlossen. Beim Schließvorgang hörte er ein seltsames Geräusch und stellte später fest, dass die Heckscheibe gebrochen war. Der Kläger ließ das Verdeck für 1.856,40 EUR reparieren. Er wollte den Schaden durch die Versicherung regulieren lassen. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Ansicht, dass es sich um einen reinen Verschleißschaden handelt. Eine Zahlung könne nur erfolgen, wenn es sich um einen Bruchschaden handelt, der durch eine Beschädigung oder Zerstörung bei einem Unfall oder einer Einwirkung von außen entstanden ist. Ursache des Schadens sei kein Unfall, sondern eine Materialversprödung.

     

    Die zuständige Richterin hat die Klage des Cabrio-Besitzers abgewiesen und somit der Versicherung Recht gegeben. Sie stellte in seinem Urteil fest, dass nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen die Teilkaskoversicherung Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs zwar umfasse. Dabei stehe der Ersatzpflicht nicht entgegen, dass es sich bei der Heckscheibe des Cabrios nicht um Glas, sondern um Kunststoff handele, denn der Begriff Glas sei im weiteren Sinne zu verstehen. Geregelt sei dort aber auch, dass Verschleißreparaturen nicht ersetzt werden.

     

    Vorliegend sei der Schaden nicht durch ein Unfallereignis, sondern durch Verschleiß entstanden. Es sei keine Fehlfunktion der Mechanik des Verdecks festgestellt worden. Das Verdeck habe störungsfrei geöffnet und geschlossen werden können. Die Heckscheibe sei 14 Jahre alt. Es sei gerichtsbekannt, dass Kunststoffe - anders als Glas - einem nicht unerheblichen Alterungsprozess unterliegen. Sie können je nach Beanspruchung durch äußere Einwirkungen wie Hitze/Kälte/Temperaturwechsel, UV-Strahlung, mechanische Einwirkungen durch Druck oder Biegung u.ä. mehr oder weniger schnell spröde werden und schließlich brechen oder reißen. In Cabrio-Stoffdächer eingebaute Kunststoffscheiben unterliegen zwangsläufig besonderer Beanspruchung durch direkte Sonneneinstrahlung. Hinzu kommt die mechanische Beanspruchung durch den Einklappvorgang. Aus vergleichbaren Fällen sei bekannt, dass Sachverständige von einer durchschnittlichen Lebenserwartung derartiger Scheiben von 10 Jahren, einer maximalen Lebenserwartung von 15 Jahren ausgehen.

     

    Für einen Verschleißschaden spricht nach Ansicht des Gerichts auch das, was auf den vorgelegten Lichtbildern festgestellt wurde: Zu sehen ist bei geschlossenem Verdeck die dreigeteilte Heckscheibe (großer Mittelbereich, kleine Seitenbereiche rechts und links). Der schon milchig wirkende Kunststoff ist an den Randbereichen sowohl rechts als auch links mehrfach eingerissen. Die größten Schadstellen mit herausgebrochenen Bereichen befinden sich auf einer Höhe im Biegebereich für den Einklappvorgang. Auch rund um die bereits deutlich sichtbaren Risse sind auf den Lichtbildern mit halbgeöffnetem Verdeck in den Scheiben eine Vielzahl von kleineren Haarrissen und Eintrübungen zu sehen, die das typische Erscheinungsbild für spröde gewordene Kunststoffe sind, kurz bevor das Material bei weiterer mechanischer Beanspruchung bricht.

     

    Quelle | Amtsgerichts München, Urteil vom 21.5.14, 271 C 4878/14, rkr., Abruf-Nr. unter www.iww.de.

    Quelle: ID 43140214