· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Kaskoversicherung muss bei Unfall nach missglücktem Driftmanöver zahlen
| Das LG Coburg hatte sich mit der Klage auf Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung wegen des misslungenen Drifts mit einem Sportwagen zu befassen. Es kam zu dem für Außenstehende überraschenden Ergebnis, dass der VR für den entstandenen Schaden aufkommen muss. |
Sachverhalt
Der VN fuhr im Jahr 2023 in Begleitung eines Beifahrers mit seiner Chevrolet Corvette in einen Kreisverkehr ein. Unter gezieltem Durchdrehen der Fahrzeugräder umrundete er den Kreisel zweimal im Drift. In der Ausfahrt des Kreisels verlor er die Kontrolle über das Auto und stieß gegen einen Bordstein und eine dahinter stehende Mauer. An dem Fahrzeug entstand ein erheblicher Sachschaden. Den wollte der VR vom beklagten Vollkasko-VR ersetzt bekommen.
Der VR weigerte sich zu zahlen. Nach dem Versicherungsvertrag sei die vorsätzliche Schadensverursachung nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. In den Versicherungsbedingungen finde sich zudem eine Klausel, die Schäden infolge eines Rennens ausschließe.
Entscheidungsgründe
Das LG Coburg gab dem VN recht (26.1.24, 24 O 366/23, rkr., Abruf-Nr. 241521). Es stützte sich dabei auf zwei Argumente. Der VR habe im Vertrag ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem VN verzichtet. Nur solche sei aber vorliegend feststellbar. Vorsatz könne dem VN hingegen nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil spreche vieles dafür, dass er auf das Gelingen des Driftmanövers vertraut habe. Mit dem Unfall war es nämlich vorbei mit dem Imponiergehabe gegenüber seinem Beifahrer. Ein Rennen im Sinne der Versicherungsbedingungen lag nach Einschätzung des Gerichts schon deshalb nicht vor, weil das Fahrzeug des VN das einzige weit und breit gewesen sei. Das Urteil des Landgerichts wurde in zweiter Instanz bestätigt.
Relevanz für die Praxis
Der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit ist eine weit verbreitete Klausel. In entsprechenden Fällen sollten Sie stets direkt zu Beginn prüfen, ob diese Klausel in den Versicherungsbedingungen Ihres Mandanten enthalten ist.
Bei der Frage, ob ein Rennen vorliegt, kann man aber auch stärker in Argumentationsdruck kommen. So ist im Strafrecht ein Alleinrennen durchaus geläufig (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Allerdings entschied das KG, dass das Fahren von „Donuts“ kein Alleinrennen ist (18.1.22, 3 Ss 59-60/21, Abruf-Nr. 228152). Wer auf der Stelle rotiert, bewegt sich nicht fort.