· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Kaskoversicherung: So lässt sich ein Unfall- vom Betriebsschaden richtig abgrenzen
von RAin Nicole Vater, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Regensburg
| In der Vollkaskoversicherung ist der Unfallschaden versichert, ein Betriebsschaden in aller Regel nicht. Kein Wunder also, dass darüber insbesondere in „Grenzfällen“ heftig gestritten wird. VK stellt Ihnen die aktuellen Spielregeln vor und gibt Ihnen einen Überblick über die neueste Rechtsprechung zu verschiedenen Fallgruppen. |
1. Das ist die vertragliche Regelung in der Kasko
Kaskorecht ist Vertragsrecht. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gibt es keine gesetzlichen Mindestanforderungen. Nahezu alle Kaskoversicherer orientieren sich jedoch an den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die AKB 2015 mit Stand 28.9.22 lauten hierzu wie folgt:
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Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies. |
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