· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Keine Unfallflucht bei minimalem Schaden
| Liegt kein erkennbarer Fremdschaden vor, muss der VN keine weiteren Maßnahmen ergreifen, um Feststellungen zu ermöglichen. Er muss also auch nicht die Polizei hinzuziehen. Ob ein Schaden erkennbar war, muss der VR beweisen. Hierauf wies das LG Schweinfurt hin. |
Sachverhalt
Der VN war mit seinem Pkw bei schneeglatter Fahrbahn von der Straße abgekommen. Der Wagen rutschte eine Böschung herab und kam an einem Baum zum Stehen. Der VN ließ das Fahrzeug abschleppen. Die Polizei wurde nicht hinzugezogen. Die informierte Straßenmeisterei besichtigte den Baum. Sie stellte fest, dass kein Schaden entstanden sei.
Der VR lehnte eine Regulierung des entstandenen Totalschadens am Pkw ab. Der VN habe seine Obliegenheiten verletzt. Er hätte die Polizei hinzuziehen müssen. Die hätte zum einen Feststellungen zur Fahrtüchtigkeit des VN treffen müssen. Statt Schneeglätte könne genauso gut auch eine Alkoholisierung ursächlich gewesen sein. Zum anderen habe ein Sachverständigengutachten einen Schaden von ca. 3.000 EUR an dem Baum festgestellt. Der VN habe sich der Feststellung seiner Art der Beteiligung durch Flucht entzogen, weil er die Polizei nicht eingeschaltet habe (§ 142 StGB).
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