· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Kfz-Rücktransport: Welche Höhe gilt?
| Beim Rücktransport eines liegen gebliebenen Wohnmobils kann der Versicherungsschutz bei einer bestimmten Fahrzeughöhe ausgeschlossen sein. Bei der Frage, ob das Fahrzeug noch die versicherte Höhe einhält, kommt es nach einer Entscheidung des AG München auf die tatsächlich Höhe zum Zeitpunkt des Rücktransports an. |
1. Rücktransport des Wohnmobils aus der Schweiz nach Deutschland
Das Wohnmobil des VN war mit einem Motorschaden in der Schweiz liegen geblieben. Der VN telefonierte mit seinem VR wegen des Rücktransports. Anschließend beauftragte er eine Drittfirma, sein Fahrzeug nach Deutschland zurückzubringen. Laut den Versicherungsbedingungen sind die Kosten eines Fahrzeugtransports für in der Zulassungsbescheinigung I als Wohnmobile eingetragene Fahrzeuge bei Überschreitung einer Höhe von 3,20 m einschließlich Ladung nicht versichert. Der VN meint, der VR müsse die Transportkosten zahlen. Nach Abbau der Dachklimaanlage, Reduzierung des Reifendrucks und Ablassen der Luftfederung habe die Höhe seines Wohnmobils nur noch 3,06 m betragen. Der VR meint, der Transport des Wohnmobils sei nicht versichert, da es laut Fahrzeugschein 3,40 m hoch sei. Auf die jeweilige Höhe im demontierten Zustand komme es nicht an.
2. AG München entscheidet pro VN
Das AG München gab dem VN recht (26.10.20, 191 C 5230/20, Abruf-Nr. 219281). Es stützte sich dabei auf folgende Argumente:
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