· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Mitarbeiterin lässt Autoschlüssel an Arbeitsstelle unbeaufsichtigt
| Wer seinen Autoschlüssel an der Arbeitsstelle unbeaufsichtigt lässt, riskiert bei Wegnahme und Beschädigung des Fahrzeugs eine erhebliche Kürzung der Versicherungsleistung. |
Lässt die Mitarbeiterin eines Seniorenheims den Schlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurück - obschon ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung standen -, muss der Haftpflicht-VR nur einen Teil des durch den Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens ersetzen. So entschied das OLG Koblenz (14.5.12, 9.7.12, 10 U 1292/11, Abruf-Nr. 122770). Das Verhalten der Mitarbeiterin sei nach Ansicht des Senats grob fahrlässig und rechtfertige eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent.
Die Klägerin habe die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Auch der Umstand, dass es bereits Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war, führe nach Überzeugung des Senats nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn die Klägerin habe gewusst, dass die Eingangstür bis mindestens 21 Uhr geöffnet war. Bewohner oder Besucher hätten daher noch freien Zugriff auf den Schlüssel im unverschlossenen Raum gehabt.
PRAXISHINWEIS | Die grobe Fahrlässigkeit könnte ggfs. verneint werden, wenn eine plausible Erklärung für das Verhalten gegeben werden kann (z.B. Zurücklassen des Schlüssels an einem üblicherweise immer von mehreren Kollegen besetzten Schalter, sodass eine Bewachung eigentlich gewährleistet ist). |