· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Neupreisentschädigung nach Totalschaden - Fristbeginn für Reinvestition
| Nach der Klausel „Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.“ läuft die Frist erst nach Feststellung der Entschädigung. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Totalschaden an seinem geleasten Pkw verlangt der Kläger die in A.2.6.2 AKB 09/2009 zugesagte Neupreisentschädigung. Der VR regulierte lediglich den Wiederbeschaffungswert. Er erklärte dazu, eine Neupreisentschädigung scheide aus, weil das versicherte Fahrzeug geleast gewesen sei.
In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Beide Gerichte haben A.2.6.2 AKB zwar dahin ausgelegt, dass die Klausel eine Neupreisentschädigung auch bei der Versicherung von Leasingfahrzeugen ermögliche. Jedoch sei die darin zitierte Reinvestitionsklausel (A.2.6.3) nicht erfüllt. Sei ein Leasingvertrag infolge des Schadens beendet und abgerechnet, könne die Neupreisentschädigung nur erfolgen, wenn der VN ein vergleichbar teures Fahrzeug bei derselben Leasinggesellschaft lease. Daran fehle es hier, denn der neue Leasingvertrag wurde mit einer anderen Gesellschaft abgeschlossen.
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