· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Restwert bestimmt sich auch bei Kasko nicht nach Angebot aus Osteuropa
| Unter dem Restwert im Sinne der Kaskoklausel „Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand“ ist nicht ein solcher Betrag zu verstehen, der nur bei direktem Verkauf an einen Bieter aus Litauen zu erzielen ist. Das hat die Berufungskammer des LG Stuttgart entschieden. |
Sachverhalt
Das Fahrzeug des VN hatte einen Wiederbeschaffungswert von 7.324,22 EUR nach Abzug der geschätzten Differenzmehrwertsteuer. Es hatte einen Hagelschaden erlitten. Der Geschädigte hat es weitergenutzt. Der VR hielt ihm einen Restwert von 5.170 EUR entgegen, den eine Firma aus Litauen geboten hatte. Die Abwicklung sollte über den „Handlingservice“ der eingeschalteten Restwertbörse erfolgen. Unstreitig hätte das Fahrzeug auf dem Regionalmarkt für 3.000 EUR verkauft werden können.
Entscheidungsgründe
Das LG Stuttgart (14.8.19, 4 S 76/19, Abruf-Nr. 210729) hat sich in der Arbeitsweise am BGH (11.11.15, IV ZR 426/14, Abruf-Nr. 145782) orientiert: Das Haftpflichtschadenrecht ist auf Kaskothemen nicht direkt anwendbar. Es gilt stattdessen der Inhalt des Kaskovertrags. Ist bei Unklarheiten eine Auslegung des Vertrags notwendig, ist dabei auf das Verständnis eines durchschnittlichen VN abzustellen, der die Bedingungen verständig würdigt, aufmerksam durchsieht und dabei auch den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt. Der werde unter dem Veräußerungswert nicht einen solchen verstehen, der nur in einem ihm fremden Land mit für ihn hinsichtlich der Seriosität nicht überprüfbaren Bieterfirmen erzielbar ist.
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