· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Umgekehrtes Quotenvorrecht und die Leistungsgrenze des Kaskoversicherers
| Der vollkaskoversicherte Geschädigte nimmt zunächst den gegnerischen Haftpflichtversicherer in Anspruch, kommt dabei aber nicht über eine Quote von 40 Prozent hinaus. Er repariert selbst und legt dem Kaskoversicherer, den er nunmehr in Anspruch nimmt, folgerichtig keine Reparaturrechnung vor. Für eine Reparatur ohne Rechnung sehen die Kaskobedingungen ‒ den Musterbedingungen des GDV entsprechend ‒ als Höchstgrenze der Entschädigung die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert vor, von der die Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen ist. |
1. Übersicht zu den Werten
Gegenüber dem Haftpflichtversicherer hat der Geschädigte auf der Basis „selbst repariert und behalten“ die Nettoreparaturkosten von 7002,04 EUR geltend gemacht. Der Haftpflichtversicherer zahlte insgesamt 3.273,75 EUR. Davon entfiel ein Teilbetrag von 3.110,13 EUR auf Reparaturkosten, Minderwert und Sachverständigenkosten.
Der WBW betrug 9.564,80 EUR, der vom Kläger zu spät und dazu unsubstanziiert beanstandete Restwert 4.688 EUR. Die Differenz betrug also 4.876,80 EUR. Die vereinbarte Selbstbeteiligung belief sich auf 1.000 EUR. Daraus errechnet sich eine Leistungshöchstgrenze des Kaskoversicherers von 3.876,80 EUR.
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