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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Unfallschaden und Bergungsschäden: Kann der Selbstbehalt zweimal in Abzug gebracht werden?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    • 1. Wird ein Fahrzeug durch Hineinfahren in ein Gewässer beschädigt und am nächsten Tag geborgen, wobei weitere Schäden am Fahrzeug entstehen, stellt der Gesamtvorgang bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Schadenereignis dar. Die Selbstbeteiligung ist nur einmal abzuziehen.
    • 2. Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Die Feststellung „sämtlichen weitergehenden materiellen Schaden an dem Fahrzeug zu ersetzen, soweit dieser unter den Kasko-Versicherungsschutz fällt“, ist eindeutig und lässt keinen Zweifel daran, dass davon jeglicher aus dem Unfallereignis bedingungsgemäß zu ersetzender Schaden umfasst ist.

    (OLG Hamm 13.6.12, 20 U 151/11, Abruf-Nr. 123605)

    Sachverhalt

    Die VN nimmt den VR aus der Vollkasko-Versicherung wegen eines Unfallschadens vom 13.8.05 in Griechenland in Anspruch. Die AKB Stand 1.1.04 waren vereinbart. Betroffen war ein Pkw Porsche Cayenne S, den die VN im Juli 04 von der P GmbH & Co. KG geleast hatte.

     

    Mit diesem Pkw geriet der Geschäftsführer S der Komplementär-GmbH der VN bei der Durchquerung eines Flussbettes in eine Untiefe und stieß gegen einen Stein, der sich verdeckt im 25 - 30 cm tiefen Wasser befand. In der Nacht hatte es geregnet. Der Pkw konnte erst am nächsten Tag geborgen werden. Dabei geriet das Fahrzeug derart unter Wasser, dass der Vorderwagen überspült wurde. Dadurch gelangte Wasser in die Einlasskanäle der Motorbrennräume und nach einem Startversuch in diese selbst.

     

    Im Vorprozess (7 O 404/06 LG Bielefeld) betreffend den Motorschaden wurde der VR nach Abzug der Selbstbeteiligung von 1.000 EUR rechtskräftig zur Zahlung von 4.768,26 EUR verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass der VR verpflichtet ist, der VN sämtlichen weitergehenden materiellen Schaden an dem Fahrzeug zu ersetzen, soweit dieser vom Kasko-Versicherungsschutz umfasst ist.

     

    Der Porsche wurde von einer Fa. W GmbH übernommen und nach Osteuropa veräußert. Der Leasingvertrag wurde beendet. Nach Angaben der VN hat sie an die Leasingfirma zur Ablösung des Fahrzeugs netto 27.968,10 EUR (brutto 32.443 EUR) gezahlt, weil das Fahrzeug wegen der Schäden nicht zum kalkulierten Betrag zurückgenommen werden konnte.

     

    Die VN stützt ihre Klage auf den Zuzahlungsbetrag. Ergänzend: Neben den Instandsetzungskosten sei von einer möglichen Reparaturausweitung auszugehen (ca. 15.000 EUR); der merkantile Minderwert belaufe sich auf 3.000 EUR, und für die Reparatur des Unterbodens seien mindestens 10.000 EUR anzusetzen. Sie macht nunmehr den Nettozuzahlungsbetrag von 27.968,10 EUR minus 5.768,26 EUR (zuerkannte 4.768,26 + 1.000 EUR Selbstbeteiligung) = 22.199,84 EUR geltend.

     

    Das LG hat der VN hiervon 3.000 EUR wegen Minderwerts zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Die Berufung der VN hatte teilweisen, die des VR vollen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die VN kann wegen der Schäden am Unterboden des Fahrzeugs Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 12.517,10 EUR verlangen (§ 13 Abs. 1, 5 S. 1 AKB 2004). Der VR ersetzt bei Beschädigung die erforderlichen Reparaturkosten, gleichgültig, ob das Fahrzeug repariert oder fiktiv abgerechnet wird. Die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung hat das LG bereits im Ansatz verkannt.

     

    Auf ihre Zuzahlung zur Ablösung des Leasingvertrags kann sich die VN nicht stützen. Die Zuzahlung betrifft allein das Verhältnis zur Leasinggeberin und ist für die Kaskoversicherung ohne Bedeutung.

     

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Sachverständigengutachten belaufen sich die Reparaturkosten für die Schäden am Unterboden des Fahrzeugs auf 12.517,10 EUR. Beide Sachverständige haben keinen Zweifel daran gelassen, dass die Schäden am Unterboden beim Fahren gegen einen Stein am 13.8.05 bzw. durch die nachfolgende Bergung entstanden sind.

     

    Entgegen der Ansicht des VR ist der vereinbarte Selbstbehalt von 1.000 EUR nur einmal in Abzug zu bringen. Der Selbstbehalt ist für jeden Schadenfall gesondert abzuziehen. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen oder mehrere Schadenfälle handelt, ist auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Wenn ein versichertes Ereignis zu einem weiteren versicherten Ereignis führt, ist der Gesamtvorgang als ein einzelner Schaden anzusehen. Auch wenn ein Teil der Unterbodenschäden bereits beim Durchfahren des Gewässers durch Anstoß an einen Stein entstanden ist und der weitere Teil bei der Bergung des Fahrzeugs, liegt nur ein Schadenfall vor. Es bleibt damit bei dem bereits erfolgten einmaligen Abzug des Selbstbehalts.

     

    Der Anspruch der VN auf Ersatz der Reparaturkosten für die Schäden am Unterboden ist nicht verjährt. Durch das Urteil des LG Bielefeld vom 4.10.07 ist rechtskräftig festgestellt, dass die VN auch wegen dieser Position bedingungsgemäß Versicherungsleistung verlangen kann. Zu Unrecht ist das LG davon ausgegangen, dass dieser Anspruch nicht vom Feststellungsausspruch erfasst sei. Die Reichweite der Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel hierfür allein nicht ausreicht, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen. Der im Sachverhalt wiedergegebene Feststellungsausspruch ist eindeutig. Ohne Zweifel gehören auch die Schäden am Unterboden zu dem „sämtlichen weitergehenden materiellen Schaden“.

     

    Weitere Beträge kann die VN nicht verlangen. Die Reparaturkosten wegen des Motor- und des Wasserschadens im Innenraum waren im Vorprozess unstreitig und sind der VN durch das Urteil vom 4.10.07 zugesprochen worden. Die VN hat sodann weitergehende Reparaturkosten behauptet. Der Sachverständige B hatte wegen des „Wasserschadens Innenraum“ darauf hingewiesen, dass nur ein Mindestbetrag angegeben werden könne. Er hat lediglich ein „erhebliches Reparaturrisiko“ angenommen, weil noch nicht alle Schäden erkennbar seien. Es ist somit kein tatsächlich erforderlicher Reparaturaufwand festgestellt worden. Nach § 13 Abs. 5 AKB 2004 können jedoch nur die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung verlangt werden. Das Bestehen eines bloßen Risikos kann nicht Grundlage eines Erstattungsanspruchs in der Kaskoversicherung sein.

     

    Die Berufung des VR ist begründet. Zu Unrecht hat das LG der VN eine Ersatzleistung wegen eines merkantilen Minderwerts zugesprochen. Eine „Minderung an Wert“ ersetzt der VR nach § 13 Abs. 6 AKB 2004 nicht. Der Feststellungsausspruch im Urteil des Vorprozesses greift hier nicht. Er enthält die ausdrückliche Einschränkung, dass der Schaden „von dem Kasko -Versicherungsschutz“ erfasst wird. Hinsichtlich des Minderwerts ist dies nicht der Fall.

     

    Die von der VN geltend gemachte Unwirksamkeit von § 13 Abs. 6 AKB 2004 wegen Überraschung bzw. Unklarheit ist nicht gegeben. Der Wortlaut der Klausel ist hinreichend klar und verständlich. Die Klausel ist lediglich Ausdruck des Gedankens, dass die Kaskoversicherung eine Sachversicherung ist und keine Vermögensschäden umfasst, die sich erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen.

     

    Praxishinweis

    Im Besprechungsfall sind Schäden sowohl beim Fahren in das Flussbett als auch später bei der Bergung des Fahrzeugs entstanden. Das OLG hat hier einen Schadenfall angenommen und die Selbstbeteiligung nur einmal abgesetzt. Man kann den Gesamtvorgang als ein einheitliches Ereignis ansehen, auch wenn die Schäden unabhängig voneinander eingetreten sind. Maßgebend ist die Verkehrsauffassung.

     

    Kläger (VN) machen in der Kaskoversicherung bei Leasingfahrzeugen häufig den Fehler, als Entschädigung den Betrag der Abrechnung des Leasingvertrags einzuklagen. Hier werden Forderungen aus dem Leasingvertrag und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in unzulässiger Weise vermengt. Im Verhältnis des VN zum VR sind die Entschädigungsregelungen nach den vereinbarten AKB maßgeblich und nicht der - oft höhere - Abrechnungsbetrag aus der Beendigung des Leasingvertrags.

     

    Das LG hat der VN zu Unrecht 3.000 EUR an Wertminderung zugesprochen. Dabei hat das Gericht übersehen, dass nach den AKB (§ 13 Abs. 6; nach neuem Recht A.2.13.1 AKB 2008) in der Kaskoversicherung die Wertminderung nicht ersetzt wird. Das OLG hat dies richtig gestellt und der Berufung des VR stattgegeben.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 10 | ID 36977000