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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Vorschäden: VN hat Aufklärungspflicht und Beweislast für die Beseitigung

    | Auch in der Kaskoversicherung trägt der VN die Beweislast für die Beseitigung von Vorschäden, sofern diese nicht eindeutig von den geltend gemachten Unfallschäden abgegrenzt werden können. Er hat zudem eine Aufklärungspflicht hinsichtlich bestehender, nicht reparierter Vorschäden. Der Beitrag zeigt, dass ihm dabei aber nicht jeder Schaden als bekannt unterstellt werden kann. Ihn trifft nicht in jedem Fall eine Obliegenheitsverletzung. |

    1. Beweislast für Vorschäden trägt der VN

    Der VN trägt die Beweislast für die Beseitigung von Vorschäden. Diese Klarstellung traf das OLG Dresden und verwies auf die herrschende Rechtsprechung (16.2.21, 4 U 1909/20, Abruf-Nr. 222845).

     

    Übersicht / Beweislast für die Beseitigung von Vorschäden

    Auch in der Kaskoversicherung trägt der VN die Beweislast dafür, dass Vorschäden vor dem neuen Unfallereignis beseitigt wurden:

     

    • Der VN muss darlegen, dass die Vorschäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Eintritt des neuen Schadensfalls fachgerecht beseitigt worden sind.

     

    • Es obliegt dem VN, ausreichende Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorzutragen und unter Beweis zu stellen.

     

    • Dazu muss er ausschließen, dass ähnliche Schäden im gleichen Bereich schon früher vorhanden waren.

     

    • Erst wenn detailliert nachgewiesen wurde, welche technisch abgrenzbaren Vorschäden durch welche Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden sind, besteht Raum für eine Schätzung der Schadenshöhe (§ 287 ZPO).