· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Vorsicht: Vorschadenproblematik gilt auch bei Kaskoschaden
| Auch wenn ein Kaskoschaden geltend gemacht werden soll gilt: Will der VN, dessen Fahrzeug einen Vorschaden erlitten hat, aus einem neuen Versicherungsfall Rechte für sich beanspruchen, muss er darlegen und beweisen, dass der gesamte Schaden, dessen Ersatz er jetzt beansprucht, auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist. So sieht es das AG Mönchengladbach-Rheydt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Dazu muss der VN im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht bzw. nicht mehr vorhanden waren. Auch eine bloße Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der VN dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist.
Im konkreten Fall ging es um einen Schaden an überbreiten Felgen und Reifen, die in einer Waschanlage entstanden sein sollten. Jedoch wiesen mindestens zwei Reifen Schäden an den Flanken auf, die nicht aus der Waschanlage stammen konnten (AG Mönchengladbach-Rheydt 14.1.16, 11 C 130/14, Abruf-Nr. 187786).
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