· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
VR muss für Verbissschäden durch Mäusebefall hinter der Kfz-Verkleidung einstehen
| Die Klausel „Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen“ bezieht sich nur auf die Fahrgastzelle und den Kofferraum. Der Bereich hinter den Verkleidungen ist vom Ausschluss nicht betroffen. Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
In den AGB der Teilkaskoversicherung heißt es in Ziff. A.2.2.7: „Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen...“. Im Fahrzeug des VN fanden sich Bissschäden u. a. am Kopfairbag auf der Beifahrerseite, an der Dämmung hinter dem Armaturenbrett und an der Isolierung der Verkabelung. Diese stammten eindeutig von Nagetieren. Der VR lehnte eine Leistungspflicht ab. Dies seien Schäden im Fahrzeuginnenraum.
Das sah das OLG anders (5.9.18, 7 U 25/16, Abruf-Nr. 204343). Es liege ein versicherter Schaden durch Tierbiss am Fahrzeug im Sinne der Ziff. A.2.2.7 S. 1 vor. Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien „am Fahrzeug“ im Sinne von S. 1 der Klausel entstanden. Damit sei nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Von dieser Gesamtheit des Fahrzeugs nehme S. 2 der Klausel zwar den Fahrzeuginnenraum aus. Die hier zu beurteilenden Schäden befänden sich indes nicht im Fahrzeuginnenraum.
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