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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    VR trägt Beweislast für grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

    | Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen einer auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gestützten Leistungskürzung trägt der Kasko-VR. So entschied es das OLG Brandenburg. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte mit seinem Pkw einen Unfall erlitten. Sein Kasko-VR berief sich darauf, dass der VN den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er kürzte seine Leistung wegen (relativer) Fahruntüchtigkeit des VN zum Unfallzeitpunkt.

     

    Die Klage des VN hatte vor dem OLG Brandenburg Erfolg (8.1.20, 11 U 197/18, Abruf-Nr. 216484). Die Voraussetzungen für einen Leistungsfall in der Vollkaskoversicherung (A.2.5.2 AKB) sind gegeben. Der Unfall und der wirtschaftliche Totalschaden am Pkw sind zwischen den Parteien unstrittig.