· Fachbeitrag · Kfz-Teilkaskoversicherung
Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn Kfz-Schlüssel im Wohnmobil versteckt ist
| Verwahrt der Eigentümer die Kfz-Ersatzschlüssel innerhalb des Wohnmobils auf, kann bei einem Diebstahl des Fahrzeugs nicht in jedem Fall von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Das folgt aus einer Entscheidung des LG Koblenz. |
Sachverhalt
Der VN bewahrte einen zusätzlichen Schlüsselsatz seines Wohnmobils ineinem Küchenschrank des Fahrzeugs unter einer Abdeckung im Bereich des Radkastens auf. Dieser ist von außen nicht zugänglich. Während einer Italienreise war das Wohnmobil auf einem Campingplatz geparkt. Als der VN mit seinem Sohn von einem Tagesausflug zurück zum Campingplatz kam, stellte er fest, dass das Wohnmobil entwendet worden war. Gleichzeitig merkte er, dass er sich nicht mehr im Besitz seiner in den Hosentaschen aufbewahrten Kfz-Schlüssel befand. Am Eingangsbereich traf er auf einen Polizisten. Dieser teilte mit, dass ein Wohnmobil den Stellplatz verlassen habe, indem es die Schranke durchbrochen habe.
Der VR verweigerte eine Entschädigung. Er stellte einen Diebstahl in Abrede. Zudem berief er sich auf grobe Fahrlässigkeit des VN im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG und auf § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG, weil die Reserveschlüssel dauerhaft im Fahrzeug aufbewahrt worden seien.
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