· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Einwilligungsnachweis beim manipulierten Unfall
| Der Einwilligungsnachweis bei einem manipulierten Unfallgeschehen ist bereits geführt, wenn sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten feststellen lässt, was sich aus einer ungewöhnlichen Häufung von Umständen ergeben kann. |
So entschied es das OLG Schleswig (8.5.18, 7 U 52/17, Abruf-Nr. 209693) und listete eine Reihe Indizien für ein manipuliertes Unfallgeschehen auf:
- Dazu gehört es, wenn die unfallbeteiligten Personen ‒ wenn auch in anderem Zusammenhang - nicht davor zurückschreckten, allein aus finanziellen Gründen Falschangaben zu machen (hier bei der Bewertung eines Gebrauchtfahrzeugs).
- Weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation kann sein, wenn die Angaben der Unfallbeteiligten zum eigentlichen Unfallgeschehen ausgesprochen dürftig sind und das Schadensbild (hier großflächige Schäden auf der gesamten linken Fahrzeugseite) nach der Schilderung nicht plausibel ist.
- Auch eine zunächst verschwiegene Bekanntschaft der unfallbeteiligten Fahrer, die erst im Laufe des Prozesses offenbart wird, ist ein wesentliches Indiz für eine Unfallmanipulation.
Das OLG formuliert die prozessualen Folgen so: Es muss kein Kompatibilitätsgutachten mehr eingeholt werden, wenn die Gesamtschau aller Indizien bereits mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechen.
MERKE | Anders ‒ und deutlich strenger sieht es das OLG Frankfurt a. M. Dort heißt es ausdrücklich: Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation (8.12.17, 15 U 37/16 = VK 18, 102). In dieser Entscheidung führt das OLG eine Reihe von Indizien auf. Die konnten die Richter aber auch in der Gesamtheit nicht von einem manipulierten Unfall überzeugen. |