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Kollision mit Fuchs - Beweisvereitelung durch Versicherer
| Vernichtet der Teilkaskoversicherer ihm zur Laborprobe übersandte Wildhaare nach der Laborprobe und gibt das ihm ebenfalls übersandte Nummernschild gereinigt zurück, begeht er eine Beweisvereitelung zulasten des Versicherungsnehmers (VN). Dann muss der Versicherer beweisen, dass der Wildschaden-Unfall sich nicht wie vom VN vorgetragen ereignet hat, entschied das OLG München. |
Der VN war nach seinen Angaben mit einem Fuchs kollidiert und daraufhin von der Straße abgekommen. Einem nahe der Unfallstelle gefundenen toten Fuchs hat er Haare ausgerissen und diese gesichert. Am Nummernschild fanden sich bei der Besichtigung durch den Gutachter des Versicherers auch Haare. Die Fuchshaare und das Nummernschild überließ er dem Versicherer für eine Laborprobe zur gegenseitigen Zuordnung.
Mit folgenden Argumenten, wollte sich der Versicherer aus der Verantwortung winden, was im letztlich nicht gelang:
Ein Pkw werde durch die Kollision mit einem Fuchs nicht von der Straße abgelenkt. Das OLG entschied jedoch, dass die Schadenmeldung des VN, er sei nach der Kollision von der Straße abgekommen, auch so verstanden werden kann, dass der Schreck eine hinzutretende Ursache war.
Die am Nummernschild aufgefundenen Haare seien keine Wildhaare, und wenn doch, seien sie von Hand aufgebracht. Dieses Argument konterte das OLG: Eine Untersuchung der Haarspuren hätte zugunsten des Geschädigten ergeben können, dass die Haarspuren am Kennzeichen nicht von Hand aufgetragen wurden und diese Haare mit den Fuchshaaren übereinstimmen. Damit hätte ausreichende Gewissheit bestanden, dass der behauptete Wildunfall, also zumindest die Kollision mit dem später verendeten Fuchs tatsächlich stattgefunden hat. Diese Beweisführung hat der Versicherer mit der Reinigung des Kennzeichens und der Zurückbehaltung der Fuchshaare unmöglich gemacht. Sein Bestreiten einer Kollision mit dem Wild sei daher aus dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung unbeachtlich.
Quelle | OLG München, Urteil vom 24.7.2014, 10 U 3566/14, Abruf-Nr. 146009.