· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit
| Hat der VN bei einem Unfallereignis eine BAK von mehr als zwei Promille, liegt ein besonderer Ausnahmefall vor, der eine Kürzung der Versicherungsleistung in der Kaskoversicherung „auf null“ rechtfertigt. |
Hierauf machte das OLG Dresden aufmerksam (13.11.17, 4 U 1121/17, Abruf-Nr. 200299). Die Richter stellten klar, dass der VR sämtliche Umstände des Einzelfalls abwägen müsse, wenn er die Versicherungsleistung kürzen wolle. Dabei könne er auch eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit berücksichtigen.
PRAXISHINWEIS | Diese Argumentation ist aber keine Einbahnstraße. Sie gilt genauso für den VN. Eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit führt also nicht in jedem Fall zu einer vollständigen Kürzung der Versicherungsleistung. Die Umstände des Einzelfalls sind immer zu berücksichtigen und können ggf. zugunsten des VN sprechen. |