· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Regress des VR bei „Spritztour“ mit fremdem Fahrzeug
| Zwischen dem Kfz-HaftpflichtVR und dem Schädiger besteht ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Kfz-Eigentümer, wenn der Schädiger weder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, noch das Fahrzeug berechtigt nutzt. |
So entschied das AG Hagen (24.4.13, 140 C 206/12, Abruf-Nr. 132977) im Fall eines Jugendlichen, der über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Gleichwohl hatte er zusammen mit dem Sohn des Eigentümers das Fahrzeug für eine Spritztour genutzt. Dabei war der Wagen beschädigt worden.
Im Innenverhältnis von VR und Schädiger gilt nach Ansicht des AG aber etwas anderes. Hier haftet der Schädiger alleine. Der VR ist ihm gegenüber gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei geworden, weil der Schädiger seine Obliegenheiten (hier D.1.3. AKB) vorsätzlich verletzt hat, indem er den haftpflichtversicherten PKW ohne gültige Fahrerlaubnis benutzt hat. Hat der VR den Schaden ausgeglichen, kann er also Regress beim Schädiger nehmen.
PRAXISHINWEIS | Demgegenüber kann sich der Schädiger nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Eigentümers berufen, weil dieser den Autoschlüssel auf einer Theke in seiner Wohnung hat liegen lassen. Denn ohne besondere Anhaltspunkte dürfen die Eltern jugendlicher Kinder davon ausgehen, dass diese nicht ohne Erlaubnis ihren Pkw benutzen. Dies gilt insbesondere, wenn die Kinder nicht über eine Fahrerlaubnis verfügen. |