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Sonderkündigungsrecht: Auch nach der Wechselfrist ist eine Kündigung der Kfz-Versicherung möglich
| Die Wechselsaison bei der Kfz-Versicherung ist für dieses Jahr erstmals abgeschlossen. Bis zum 30. November, bzw. bis zum 01. Dezember, da dieses Jahr der 30.11. auf einen Sonntag fiel, hatten Autofahrer in vielen Fällen die Möglichkeit, ihre alte Versicherungspolice zu kündigen, um im neuen Jahr mit einem anderen Anbieter durchzustarten. Doch wer die Frist verpasst hat, bekommt in bestimmten Fällen noch eine zweite Chance und kann nicht nur seinen Geldbeutel, sondern auch seine Nerven schonen. |
Einmonatige Wechselchance bei Beitragserhöhung
Gute Aussichten für einen späteren Wechsel gibt es, wenn die Autoversicherung teurer wird. In diesem Fall gilt zusätzlich zur regulären Kündigungsfrist ein Sonderkündigungsrecht. Der Versicherungsnehmer hat in den meisten Fällen eine Kündigungsfrist von einem Monat, um sein Sonderkündigungsrecht der Kfz-Versicherung wahrzunehmen. Versicherer, die den Beitrag anheben, müssen für das neue Versicherungsjahr zum 1.Januar 2015 die Rechnungen bis spätestens Ende November versendet haben und in ihrem Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Als erstes ist hier die Beitragserhöhung aufgrund einer neuen Typklasse zu nennen. Jedes Jahr im Herbst gibt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eine Empfehlung zur Einstufung der Typklassen auf Grundlage der Unfallhäufigkeit der jeweiligen Kfz-Typklassen. Die Versicherungen folgen größtenteils diesem unverbindlichen Strukturierungsvorschlag. Führt die Neueinstufung der Typklasse zu einer Beitragserhöhung, so hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Auch bei der Beitragserhöhung durch eine neue Regionalklasse ist eine Kündigung möglich. Die Wohnorte der Versicherungsnehmer sind in Regionalklassen aufgeteilt, die sich u.a. an der Unfallhäufigkeit, dem Fahrverhalten, den Straßenverhältnisse des Zulassungsorts in den letzten fünf Jahren orientieren. Diese werden einmal jährlich vom GDV geprüft, aktualisiert und gegebenenfalls neu eingeteilt. Ändert sich die Regionalklasse, so besteht die Möglichkeit einer Sonderkündigung, soweit diese zu einer Beitragserhöhung führt. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen, die ebenfalls von Versicherer zu Versicherer differieren können: Hat der Versicherte im laufenden Jahr einen Schaden gemeldet und rutscht deshalb im neuen Jahr in eine teurere Schadenfreiheitsklasse oder wird durch einen Umzug einer ungünstigeren Regionalklasse zugeordnet, oder erhöht er die jährliche Fahrleistung, greift das Sonderkündigungsrecht nicht.
Anspruch auf Sonderkündigung bei geringerem Versicherungsschutz
Manchmal werden Versicherungen nicht teurer, indem ein höherer Betrag unter dem Strich steht. Die Beitragserhöhung besteht aber darin, dass der Versicherungsnehmer zwar künftig den gleichen Preis zahlen muss wie bisher, dafür jedoch aufgrund einer entsprechenden Anpassungsklausel weniger Versicherungsschutz und Serviceleistungen erhält. Auch dies ist gemäß Versicherungsvertragsgesetz ein Sonderkündigungsgrund. Ob es um den Leihwagen im Schadenfall oder auch nur um die Deckung von Schäden durch Tierbiss geht, sollte man im Zweifelsfall den Deckungsumfang seines Kfz-Versicherungsangebots genau unter die Lupe nehmen. Auch hier bleibt dem Versicherungsnehmer ein Monat nach Mitteilung Zeit, außerordentlich zu kündigen und einen leistungsstärkeren, passenderen Tarif zu finden.
Regulierter Schadenfall: Einmonatiges Sonderkündigungsrecht nach einem Versicherungsschaden
Kommt es zu einem Schadenfall, z.B. durch einen Unfall, so haben beide Vertragspartner (also sowohl Versicherung als auch Versicherungsnehmer) ein Sonderkündigungsrecht. Im Fall eines Schadeneintritts ist der Kunde nach Abschluss der Schadenregulierung innerhalb eines Monats zu einer Sonderkündigung der Kfz-Versicherung berechtigt. Auch wenn der Kunde mit der Schadenregulierung der Versicherung zufrieden ist, stellt die Sonderkündigung eine Möglichkeit zum Wechsel der Autoversicherung dar.
Fahrzeugwechsel: Neues Auto heißt auch neue Kfz-Versicherung
Ein eindeutiges Sonderkündigungsrecht haben Versicherungsnehmer beim Fahrzeugwechsel - also beim Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens verbunden mit dem vorausgehenden Verkauf des alten Wagens. Der Kunde muss hierbei nicht mit dem neuen Auto bei der alten Kfz-Versicherung bleiben. Im Fall eines Autowechsels kann somit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Autoversicherung gewechselt werden.
Die Sonderkündigung funktioniert ganz einfach, indem man eine neue Autoversicherung abschließt und die bisherige Kfz-Versicherung per Sonderkündigung beendet. Dies kann formlos unter Angabe von Name, Versicherungsnummer und Kfz-Kennzeichen erfolgen. Als Kündigungsdatum wird einfach das Abmeldedatum des Fahrzeugs bei der Behörde angegeben.
Weiterführender Hinweis
- Weitere Infos zur Sonderkündigung gibt es unter: www.directline.de/service/sonderkuendigungsrecht/
Quelle | Direct Line Versicherung AG