· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Vorgehen bei einer Regressforderung des VR
| Der VR kann den VN in der Kfz-Versicherung wegen einer Obliegenheitsverletzung in Regress nehmen. Die wird insbesondere bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gerne in Anspruch genommen. Der Beitrag zeigt, was der VN-Anwalt in entsprechenden Fällen prüfen muss. |
1. Wann kann der VR Regress fordern?
Die Voraussetzungen des Regresses ergeben sich aus den AKB des jeweiligen VR. Diese müssen jeweils im Einzelfall geprüft werden.
Checkliste / Wirksamkeit eines Regresses |
Arglist setzt neben einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung voraus, dass das Verhalten des VN zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem VR einen Nachteil zuzufügen. Der VN muss einen gegen die Interessen des VR gerichteten Zweck verfolgt und gewusst haben, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann.
Merke | Arglist ist nicht schon bei jedem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gegeben. Das Nichteinhalten der Wartefrist begründet als solches keine Arglist. |
|
2. In welcher Höhe darf Regress gefordert werden?
Können Sie den Regress als solchen nicht abwehren, müssen Sie die Höhe der Forderung prüfen.
a) Es gibt mehrere Regressobergrenzen
Es wird nämlich danach unterschieden, wie schwer die Obliegenheitsverletzung war. So liegt die Regressobergrenze bei einer einfachen Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall bei 2.500 EUR. Nur bei einer besonders schwerwiegenden vorsätzlich begangenen Verletzung der Aufklärungspflicht i. S. des § 6 Abs. 3 KfzPflVV greift die Obergrenze der Leistungsfreiheit des VR von 5.000 EUR.
b) Wann liegt ein besonders schwerwiegender Verstoß vor?
Grundsätzlich ist nicht bereits das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ein besonders schwerwiegender Verstoß. Vielmehr müssen weitere erschwerende Umstände hinzukommen. Das ist z. B. der Fall, wenn der VN bestreitet, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben. Im Strafverfahren führt das nicht zu einer Strafschärfung. Im Versicherungsrecht sieht das jedoch anders aus. Dort führte das dazu, dass von einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Aufklärungspflicht ausgegangen wurde.
MERKE | Hat der VN mehrere Obliegenheiten verletzt, die er vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, beschränkt sich die Leistungsfreiheit auf 5.000 EUR. Das gleiche gilt bezüglich der Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall. |