· Fachbeitrag · Prozessrecht
Keine Rechtshängigkeitssperre beim VR-Regress
| Klagt der VN auf Leistung und wird er gleichzeitig vom VR in einem anderen Verfahren auf Regress in Anspruch genommen, ist fraglich, ob sich der VN mit dem Argument der bereits bestehenden Rechtshängigkeit verteidigen kann. Das AG Rastatt verneint das in einem entsprechenden Fall. |
1. Der Ausgangsfall
Der VN verursachte mit seinem Pkw einen Unfall. Er entfernte sich unerlaubt vom Unfallort. Anschließend meldete er zunächst einen Kaskoschaden bei seinem VR, später auch den Fremdschaden. Der VR regulierte den Fremdschaden. Er forderte den VN auf, eine Regresssumme von 2500 EUR zu zahlen. Der VN zahlte nicht, sodass der VR das Mahnverfahren einleitete. Nach Widerspruch des VN wurde das Verfahren am 29.6.17 an das Amtsgericht Rastatt abgegeben. Die Akten gingen dort am 6.7.17 ein. Am 12.12. reichte der VN Klage gegen den VR beim LG Karlsruhe ein, mit der er u. a. Ersatz seines Kaskoschadens geltend machte.
Vor dem AG Rastatt macht der VN geltend, dass das dortige Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei.
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