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Regressanspruch des litauischen Haftpflichtversicherers
| Auf den Regressanspruch des litauischen Kfz-Haftpflicht-VR eines in Litauen zugelassenen Kraftfahrzeugs gegen eine Fahrzeugführerin, die mit dem Fahrzeug in Deutschland unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hat, ist litauisches Recht anzuwenden. |
Diese Klarstellung traf der BGH (18.3.20, IV ZR 62/19, Abruf-Nr. 215277). Für das im Streitfall betroffene Risiko einer durch den Gebrauch eines in Litauen zugelassenen Fahrzeugs eintretenden Haftpflicht schreibt das litauische Recht eine Versicherungspflicht vor. Es ordnet in Fällen mit Auslandsberührung auch seine Anwendung an. Zugleich besteht nach deutschem Recht (abhängig von dem regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs) gemäß § 1 PflVG oder § 1 Abs. 1 PflVAuslG eine Versicherungspflicht im Sinne von Art. 46d EGBGB.
In einem solchen Fall, in dem zwei Mitgliedstaaten dasselbe nur in einem Mitgliedstaat belegene Risiko einer Versicherungspflicht unterwerfen, ist jedenfalls auf den Rückgriffsanspruch des VR nach dem Rechtsgedanken des Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist.
MERKE | Ob und in welchem Umfang die Fahrzeugführerin nach dem anwendbaren deutschen Recht gegenüber dem Unfallgegner haftet, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Die Anwendbarkeit des litauischen Rechts auf das Schuldverhältnis zwischen dem litauischen Kfz-Haftpflicht-VR und der Fahrzeugführerin ergibt sich aus Art. 46d EGBGB (vormals Art. 46c EGBGB ). Dieser wurde in Ausübung der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 4 Buchst. b) Rom I-VO erlassen. |