19.07.2016 · Fachbeitrag · Strafrecht
Verzicht auf Selbstbeteiligung als Straftatbestand
| Rechnet eine Werkstatt im Wege der Abtretung einen Kaskoschaden mit dem VR des Kunden ab und verschweigt sie dabei, dass sie dem Kunden gegenüber auf die Selbstbeteiligung verzichtet hat, macht sie sich des Betrugs schuldig (AG Köln 3.4.13, 523 DS 77/13, Abruf-Nr. 143431 ). |
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