· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
BGH: Grundsätzlich keine Obliegenheit zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung
| Mit einem für die Regulierungspraxis wichtigen Urteil hat der BGH einen langjährigen Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur beendet. |
1. BGH beendet Meinungsstreit
Er entschied: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten (17.11.20, VI ZR 569/19, Abruf-Nr. 220190).
Hintergrund ist ein Streit um Ersatz eines weiteren (pauschalen) Nutzungsausfallschadens, nachdem der voll einstandspflichtige Haftpflichtversicherer nur für 15 Tage und nicht wie verlangt für 42 Tage reguliert hat. In den Berliner Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben, obwohl die Klägerin ihren Kaskoversicherer zur Regulierung aufgefordert hatte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war das jedoch nicht rechtzeitig. Bereits nach Erstellung des Schadensgutachtens und nicht erst nach Ablauf der dem Haftpflichtversicherer gesetzten Regulierungsfrist habe die Klägerin ihren Kaskoversicherer zur Regulierung auffordern müssen.
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