· Fachbeitrag · Vertretung
Nicht verklagter Kfz-Haftpflicht-VR darf sich nicht für Schädiger bestellen
| Ist der Kfz-Haftpflicht-VR des Schädigers nicht mitverklagt, darf er sich nicht für den beklagten Schädiger bestellen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte hatte den Fahrer und Halter des Schädiger-Kfz verklagt, nicht aber dessen Haftpflicht-VR. Dennoch hatte dieser im schriftlichen Vorverfahren unter Hinweis auf die AKB Verteidigung angezeigt. Das AG Kempen hat - allerdings erst auf Antrag - die Vertretung gem. § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen (19.8.16, 13 C 325/16, Abruf-Nr. 188238). Es hat sich dabei auf die folgenden Argumente gestützt:
- Der Kfz-Haftpflicht-VR des Beklagten war kein Streitgenosse.
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