· Fachbeitrag · Altersversorgung
Neu seit 1.1.19: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching bei München
| Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die von ihnen bei der Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses an die jeweilige Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt das seit 1.1.19, für ältere erst ab 1.1.22. Für Arbeitgeber stellen sich bei der Umsetzung in der Praxis Fragen. Der Beitrag beantwortet sie. |
1. Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss ‒ zeitliche Anwendung
Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Das bedeutet:
- Die Zuschusspflicht gilt nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Auch Verträge nach § 40b EStG alter Fassung (a. F.) sind von der Zuschusspflicht betroffen, sofern Sonderzahlungen umgewandelt werden. In den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse muss der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen, selbst wenn er dadurch Sozialabgaben spart. Freiwillig kann er es natürlich tun.
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