· Fachbeitrag · Altersversorgung
Zustimmung des Arbeitgebers zur Kündigung einer Direktversicherung und die Folgen
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching
| Stimmt der Arbeitgeber der Kündigung einer von ihm für einen Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung zu, stellt sich die Frage, ob der Rückkaufswert auszuzahlen ist. Das OLG Köln sagt „Ja“. |
1. Streit um Auszahlung des Rückkaufswerts
Ein Unternehmen hatte für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung bei einem Lebensversicherer abgeschlossen. Der Arbeitnehmer war unwiderruflich bezugsberechtigt. Überschüsse wurden verwendet, um die Versicherungsleistungen zu erhöhen. Weiter war vereinbart, dass die Versicherung auf den Arbeitnehmer übertragen wird (Versicherungsnehmerwechsel im Zusammenhang mit der versicherungsförmigen Lösung des § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG), falls und sobald er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Dienst des Arbeitgebers ausscheidet. Regulärer Ablauf der Direktversicherung wäre der 30.11.17 gewesen.
a) Erste Kündigung einvernehmlich und anschließender Widerspruch
Der Arbeitnehmer bat den VR am 30.7.13 wegen langandauernder Krankheit und wirtschaftlicher Notlage, den Rückkaufswert zum 1.12.13 auszuzahlen. Der Arbeitgeber erklärte sich in demselben Schreiben mit der Kündigung einverstanden. Der VR bestätigte im August den Rückkauf der Versicherung zum 1.12.13. Am 31.10.13 widersprach der Arbeitgeber jedoch der Kündigung. Darauf teilte der VR beiden Seiten am 8.11.13 mit, die Versicherung fortzuführen.
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