· Fachbeitrag · Auslandskrankenversicherung
Belege zur Auslandskrankenbehandlung dürfen nicht lückenhaft sein
| Sind die Belege über eine Krankenbehandlung im Ausland nur lückenhaft und fehlt eine Diagnose, besteht nach einer Entscheidung des AG München kein Anspruch auf Erstattung. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN hatte eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen. Nach einer Pakistanreise reichte er eine Schadensmeldung ein. Er und seine minderjährigen Kinder seien auf der Reise plötzlich und unerwartet erkrankt und hätten an erheblichen Magen-Darm-Beschwerden gelitten. Für Behandlung und Medikamente habe er 150.060,00 pakistanische Rupien bezahlt. Diese wollte er erstattet haben. Aus den eingereichten Unterlagen ging nicht hervor, an welchen Erkrankungen er und seine Kinder litten und inwieweit diese Erkrankungen behandelt wurden.
Der VR beauftragte einen Ermittlungsdienst, der die Rechnungen überprüfte. Hierdurch entstanden Kosten von 250 EUR. Der VR lehne eine Regulierung ab. Nach den AVB müssen alle Belege neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person das Behandlungsdatum, den Grund der Behandlung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten enthalten. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zudem seien die eingereichten Belege zum Teil gefälscht, jedenfalls von einer Institution ausgestellt, die überhaupt nicht mehr existent gewesen sei. Der VR verlangt vom VN die 250 EUR erstattet.
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