· Fachbeitrag · Belehrung
In diesen Fällen ist eine „Doppelbelehrung“ durch den VR wirksam
| Ein Rücktritt des VR vom Vertrag wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann daran scheitern, dass die Belehrung den Anforderungen des § 19 Abs. 5 S. 1 VVG nicht genügt. Ob ein als sog. „Doppelbelehrung“ erteilter Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung den formalen Anforderungen an die „gesonderte Mitteilung“ nach § 19 Abs. 5 VVG genügt, ist mittels einer Gesamtwürdigung und nicht aufgrund einer isolierten Betrachtung der einzelnen Elemente dieser Belehrung zu entscheiden. So entschied es das OLG Saarbrücken. |
1. Die Grundsätze
Der VR kann die Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG, mithin insbesondere das Rücktrittsrecht wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit, nur geltend machen, wenn er den VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Dabei erfordert das Merkmal einer „gesonderten Mitteilung in Textform“ in diesen Fällen zwar ‒ anders als möglicherweise bei den § 6 Abs. 3 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 3, § 61 Abs. 2 S. 1 VVG ‒ nicht zwingend die Erteilung in Form eines gesonderten Dokuments. Vielmehr kann der gebotene Hinweis auch zusammen mit schriftlichen Fragen des VR innerhalb eines Dokuments erteilt werden (vgl. BGH 27.4.16, IV ZR 372/15, BGHZ 210, 113).
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