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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Sommer, Sonne und … Versicherungen?

    von Marc O. Melzer, RA und FA VersR, SozR und MedR, Bad Lippspringe

    | Wenn jemand eine Reise tut, kann er was erzählen. So musste das LG Berlin die exotische Frage entscheiden, ob die Ferieninsel Gran Canaria überhaupt zu Europa gehört. Denn nach den Versicherungsbedingungen bestand Versicherungsschutz nur „innerhalb Europas“. Der VR argumentierte, dass die Kanaren zwar politisch zu Spanien gehörten, geografisch aber auf der Höhe von Casablanca (Afrika) lägen. Dem folgte das Gericht nicht (VersR 07, 941). Der Fall verdeutlicht, wie wichtig das „Kleingedruckte“ in den AVB ist und wie „erfinderisch“ einige VR werden können, wenn es um die Gewährung von vereinbarten Versicherungsleistungen geht. |

     

    Checkliste / Urlaubsreise

    Wer seinen Urlaub genießen möchte, sollte sich vorab über seinen Versicherungsschutz informieren.

     

    • Will man den Sommer nicht auf der heimischen Terrasse verbringen und plant eine Reise, ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sinnvoll. Diese ersetzt die anfallenden Stornokosten, wenn die Reise aus 
einem wichtigen Grund (z.B. Krankheit, Unfall oder Tod von nahen Angehörigen) abgesagt werden muss.

     

    • Weniger sinnvoll ist - aus rechtlicher Sicht - der Abschluss einer Reisegepäckversicherung, da der VR nur sehr selten erfolgreich in Anspruch genommen werden kann. Nach den Versicherungsbedingungen muss man quasi an das versicherte Gut gekettet sein und darf es keine Sekunde aus den Augen verlieren. Wird das Reisegepäck im Hotelzimmer entwendet, greift im Übrigen die Hausratversicherung. Das kann mitunter auch gelten, wenn das Gepäck aus einem in der Tiefgarage des Hotels abgestellten Auto gestohlen wird.

     

    • Autofahrer sollten die „Grüne Versicherungskarte“ nicht vergessen, um ggf. das Bestehen der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Auch der Europäische Unfallbericht sollte (kostenlos beim VR) angefordert werden. Neben einer Unfallskizze enthält er Ausfüllhilfen in zehn verschiedenen Sprachen. Den gegnerischen VR kann der Zentralruf der Autoversicherer nennen (0800/2502600; aus dem Ausland: 0049-40-300330300).

     

    • Eine Reiseunfallversicherung kann zwar keinen Unfall verhüten, aber die wirtschaftlichen Folgen absichern. Der Unfallschutz gilt für maximal sechs Wochen und besteht unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat. In der privaten Unfallversicherung besteht weltweiter Versicherungsschutz, falls man unfallbedingt einen Dauerschaden (Invalidität) erleidet. Allerdings gelten Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Andernfalls läuft man Gefahr, dass der VR nicht leisten muss.

     

    • Kommt die Gesundheitsschädigung nicht „von außen“ (wie bei einem Unfall), sondern von innen, liegt ggf. ein Versicherungsfall in der Krankenversicherung vor. Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten anfallende Krankheitskosten allerdings nur, wenn das Urlaubsland zur EU gehört oder mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen vereinbart hat. Ein Rücktransport ist im Übrigen selbst dann ausgenommen, wenn dieser medizinisch notwendig war. Bei Auslandsreisen, insbesondere außerhalb der EU, ist daher der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung sinnvoll.

     

    • Falls Kinder mitreisen, sollte vorher in den Versicherungsbedingungen nachgelesen werden, ob und ggf. bis zu welchem Alter Versicherungsschutz besteht. Mitunter greifen auch Leistungsausschlüsse für das gewählte Urlaubsland. Das sollte vor Reiseantritt geklärt werden. Darüber hinaus sollte der heimische Briefkasten geleert, sämtliche Türen und Fenster verschlossen, die Rollläden bewegt, und die Mülltonnen an die Straße gestellt werden, damit das Haus auch während der Abwesenheit als bewohnt erscheint. Gibt es dennoch Besuch von nicht eingeladenen Gästen, greift ggf. die Einbruchdiebstahlversicherung.
     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 141 | ID 42233719