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  • · Fachbeitrag · Berufskrankheit

    Immer ein Problem: Arbeit mit schweren Maschinen nachweisen

    | Arbeitet jemand mit schwingungsintensiven Werkzeugen oder Maschinen, schauen Gerichte genau hin. Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied: Im Vergleich zu Druckluft- oder gleichartig wirkenden Werkzeugen haben einfache handgeführte Hammer- und Meißelwerkzeuge in der Regel keine „gleichartige“ Wirkung. Sie schädigen betroffene Knochen und Gelenke nicht derart, dass eine Berufskrankheit Nr. 2103 zuerkannt wird. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Maler und Lackierer und beantragte 2012, bei ihm die Berufskrankheit Nr. 2103 anzuerkennen. Seine fortgeschrittene Verschleißerkrankung (Arthrose) der rechten Schulter sei darauf zurückzuführen, dass er berufsbedingt mit Druckluftwerkzeugen gearbeitet und auch Stemm-, Betonabbruch- und Bohrhammertätigkeiten ausgeführt habe.

     

    Gutachterlich wurde bereits in einem anderen Rechtsstreit festgestellt, dass der Kläger unter einem operativ abgeschlossenen Zustand nach Verschleißerkrankung des rechten Schultergelenks litt, während das linke Schultergelenk ohne Befund war. Die beantragte Berufskrankheit wurde abgelehnt, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.