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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeit

    Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer

    | Ansprüche wegen einer Berufsunfähigkeit können sich nicht nur aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ergeben. Derartige Ansprüche stehen auch oft bei berufsständischen Versorgungswerken in Rede. Das OVG Saarland hatte im Fall eines Rechtsanwalts zu entscheiden. |

    1. Wer vier Stunden arbeiten kann, ist nicht berufsunfähig?

    Der Kläger war von 1998 bis 2002 als selbstständiger Rechtsanwalt und von 2002 bis 2009 als freier Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig. Seit 2002 kam es zu längeren stationären Aufenthalten in Kliniken für Psychiatrie. 2009 erklärte der Kläger den Verzicht auf seine Zulassung als Rechtsanwalt und beantragte beim Versorgungswerk der Beklagten, dessen freiwilliges Mitglied er seit 2003 ist, Rente wegen Berufsunfähigkeit.

     

    Die Beklagte zahlte eine befristete Berufsunfähigkeitsrente und stellte dann weitere Leistungen ein. Es liege keine Berufsunfähigkeit im Sinn der Satzung des Versorgungswerks vor. Der Kläger könne mindestens vier Stunden am Tag eine anwaltliche Tätigkeit ausüben, auch wenn diese sich auf die Bearbeitung von Akten und Zuarbeiten ‒ und seien es auch nur „leichte“ Fälle ‒ beschränke und nicht mit regelmäßigen Mandantengesprächen und der Wahrnehmung von Gerichtsterminen verbunden sei.