· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 6 Monaten muss VN das Bestehen einer Berufsunfähigkeit prüfen
von RA Marc O. Melzer, FA für Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht, Bad Lippspringe
| Ist der VN einer Berufsunfähigkeitsversicherung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinaus ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt, muss er das Bestehen einer Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen. Hierauf wies das OLG Koblenz hin. |
Sachverhalt
Die VN war seit 2011 durchgehend arbeitsunfähig. Ende 2012 stellte sie einen Antrag auf Teilnahme am Arbeitsleben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ihre Ärztin hatte gemeint, es sei damit zu rechnen, dass ihre Arbeitsfähigkeit alsbald wiederhergestellt sei.
Im März 2014 teilte die Rentenversicherung jedoch überraschend mit, dass von voller Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Die VN erklärte sich daraufhin damit einverstanden, dass ihr Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet wird. Vor diesem Hintergrund machte sie im März/April 2014 (erstmals) Leistungen aus einer beim VR bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.
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