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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

    BU-Leistungsprüfung: Das gilt zur Fälligkeit und zur Reichweite der Mitwirkungspflicht des VN

    von Susanne Aydinlar (LL.M. Versicherungsrecht) und Katrin Link, Rechtsanwältinnen, Fachanwältinnen für Versicherungsrecht, BU-Hilfe.de, Berlin

    | Beansprucht der VN Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit er an der Leistungsprüfung mitwirken muss. Verweigert er die Mitwirkung zu Unrecht, werden seine Ansprüche nicht fällig mit der Folge, dass der VR nicht leisten muss. Demgegenüber kann ein rechtswidriges Mitwirkungsverlangen des VR zur sofortigen Fälligkeit der beanspruchten Leistungen führen. Das hat nun das LG Berlin in einem bemerkenswerten Urteil entschieden. VK stellt Ihnen die Entscheidung vor. |

    1. In diesen Fällen sind BU-Leistungen fällig

    Mangels spezialgesetzlicher Vorschriften richtet sich die Fälligkeit von BU-Leistungen nach der allgemeinen Fälligkeitsregel, die für sämtliche Versicherungszweige gilt (§ 14 Abs. 1 VVG). Ihr zufolge werden Geldleistungen des VR fällig „mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des VR notwendigen Erhebungen“. Eine entsprechende Regelung enthalten die Versicherungsbedingungen (vgl. § 7 Abs. 4 S. 1 der Musterbedingungen des GDV für die Berufsunfähigkeits-Versicherung, Stand 18.4.21).

     

    PRAXISTIPP | Mit Fälligkeit der Versicherungsleistungen

    • können die BU-Leistungen eingeklagt werden,
    • beginnt die dreijährige Verjährungsfrist,
    • tritt in der Regel der Rechtsschutzfall ein und
    • muss der VR u. U. die Kosten eines vom VN beauftragten Anwalts erstatten.