· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
BUZ: Die bisherige Tätigkeit muss genau beschrieben werden
| Um die bislang ausgeübte Tätigkeit darzulegen reicht es nicht aus, wenn die vom Versicherten wahrgenommenen betrieblichen Tätigkeitsbereiche ihrerseits nur durch Sammelbegriffe umschrieben werden. Hierauf weist das OLG Frankfurt a. M. hin. |
Sachverhalt
Der VN war Vorstandsvorsitzender eines international tätigen Unternehmens. Im Mai 2008 schied er dort aus und hatte danach keine Einkünfte mehr. Seit zumindest 2008 litt er an Diabetes mellitus Typ 2, an Polyneuropathie sowie an einer depressiven Störung, die mit Antidepressiva behandelt wurde. Er konnte deswegen nur noch eingeschränkt arbeiten.
Im November 2008 beantragte er Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Der VR holte ein Gutachten ein. Dem VN wurde eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom bescheinigt. Er sei in der Lage, seine bisherigen Tätigkeiten auszuführen. Subjektiv stelle er zwar einen Abfall der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit fest. Da er aber noch über eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit verfüge, entspreche dies noch immer dem Durchschnitt der Probanden. Der VR lehnte daher alle Ansprüche ab.
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