· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Das gilt zur Fälligkeit von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung
von RAin Almuth Arendt-Boellert und RAin Susanne Aydinlar, beide FA VersR, Laux Rechtsanwälte PartGmbB, Berlin
| Beantragt der VN Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit, stellt sich oft die Frage, wie viel Zeit sich der VR mit der Prüfung seiner Leistungspflicht lassen und welche Erhebungen er dabei anstellen darf. Vor allem bei langer Prüfungsdauer kann sich außerdem die Frage stellen, ob bzw. wann der VN einen Anwalt auf Kosten seines Rechtsschutzversicherers konsultieren und gegebenenfalls Klage erheben kann, obwohl der VR seine Leistungsprüfung noch gar nicht abgeschlossen hat. Ausgangspunkt ist fast immer die Fälligkeit der beanspruchten Leistungen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage. |
1. Wann tritt Fälligkeit ein?
Die Vorschriften über die Berufsunfähigkeitsversicherung (§§ 172 ff. VVG) bieten keine spezialgesetzlichen Regelungen zur Fälligkeit.
a) Der Normalfall
Die Fälligkeit richtet sich daher nach § 14 Abs. 1 VVG. Danach sind Geldleistungen des VR fällig „mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des VR notwendigen Erhebungen.“
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