· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Das müssen Sie bei der Anzeige des Versicherungsfalls beachten
| Um Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, muss der VN den Eintritt der Berufsunfähigkeit unter Umständen innerhalb einer bestimmten Frist beim VR melden. Diese Meldefrist kann abhängig vom VR unterschiedlich ausfallen. Streit entsteht in vielen Fällen bei der Frage, ob eine solche Meldung wirksam erfolgt ist. |
1. Inhalt der Meldepflicht
Über diese Frage hatte auch das OLG Hamm zu entscheiden (23.11.21, 20 U 187/21, Abruf-Nr. 231787). Der Senat führte in seinem Hinweisbeschluss dazu Folgendes aus:
„Zwar ist es für eine Mitteilung i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 2 der vereinbarten Bedingungen nicht erforderlich, dass ein bestimmter Anspruch erhoben wird. Ausreichend, aber erforderlich ist eine formgerechte Information des VR, die erkennen lässt, dass ein Versicherungsfall tatsächlich oder nach den Vorstellungen des Mitteilers eingetreten ist (vgl. OLG Saarbrücken 3.5.06, 5 U 578/00-48).“
2. Sinn und Zweck der Meldefrist
Sinn und Zweck dieser Frist ist es, dem VR zu ermöglichen, den angezeigten Eintritt eines Versicherungsfalls zeitnah zu prüfen und zuverlässig festzustellen. Dies verschafft ihm alsbald Klarheit über seine Leistungspflicht. Die Meldefrist soll sicherstellen, dass der VR nicht für ‒ unter Umständen lange Zeit ‒ vor Fristablauf entstandene, ihm aber unbekannte Ansprüche einstehen muss, deren Ausmaß beträchtlich sein kann, bei denen die Aufklärung des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit aber schon durch Zeitablauf regelmäßig schwieriger wird (vgl. BGH 2.11.94, IV ZR 324/93).
3. Was nicht ausreichend ist
Im Fall des OLG Hamm konnte der VN eine ordnungsgemäße Meldung nicht nachweisen. Das Schreiben des VN genügte nach Ansicht des Senats diesen Anforderungen nicht. Der VR wurde aufgrund dieses ‒ angeblichen ‒ Schreibens eben keine zeitnahe Prüfung und Feststellung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ermöglicht. Mit diesem Schreiben wurde eine nur möglicherweise zukünftig eintretende Berufsunfähigkeit in Aussicht gestellt, welche der VN dem VR nach Abschluss der Behandlung mitteilen wollte. Der VR hätte ‒ den Zugang des Schreibens unterstellt ‒ noch keinen Anlass zur Überprüfung und zu weitergehenden Erhebungen gehabt. Er hätte im Gegenteil darauf vertrauen können, dass sich der VN „nach Abschluss der Behandlungen“ erneut melden würde, falls dann eine Berufsunfähigkeit verbleiben würde.
MERKE | Achten Sie in entsprechenden Fällen darauf, dass nicht nur die jeweilige Frist eingehalten wird, sondern auch „Ross und Reiter“ in Bezug auf die Verletzungen, Symptome und möglichen Folgen genannt werden. |