· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine „Schreibtischklausel“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist unwirksam
von RA Tobias Strübing, LL.M., FA für Versicherungsrecht, Berlin
| Eine Klausel in einer BU-Versicherung, die den zuletzt ausgeübten Beruf formularmäßig auf eine mindestens 90-prozentige Schreibtischtätigkeit im Büro, Praxis oder Kanzlei beschränkt, ist laut BGH intransparent und damit unwirksam. |
Sachverhalt
Der VR unterbreitete dem VN zwei verschiedene Vertragsangebote über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Beim Angebot 1 galt gemäß § 3 Abs. 1 SBU als versicherter Beruf die berufliche Tätigkeit, die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübt wurde. Das Angebot 2 enthielt zusätzlich folgende Klausel: „Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit im Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis“.
Der Jahresbeitrag für das Angebot 2 war etwa 450 EUR günstiger, als der Jahresbeitrag für das Angebot 1. Zum Abschluss eines Versicherungsvertrags kam es in der Folgezeit nicht.
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