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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

    So sind neue Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der BUZ zu berücksichtigen

    | Stellen die AVB weder im Zusammenhang mit der Definition der Berufsunfähigkeit noch hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens auf Kenntnisse und Fähigkeiten ab, so ist es dem VR nicht verwehrt, den VN auf eine solche Tätigkeit zu verweisen, die er infolge einer nach Anerkennung der Leistungspflicht vollzogenen Umschulung oder Weiterbildung ausübt. Für die Nachprüfungsentscheidung kommt es in einem solchen Fall in materieller Hinsicht nur auf die Wahrung der bisherigen Lebensstellung und die gesundheitlichen Voraussetzungen an. So entschied es das OLG Nürnberg. Der Beitrag zeigt, dass dies auch anders gesehen werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über Leistungen aus einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Der damals 25-jährige VN war seit 2008 wegen eines Bandscheibenvorfalls mit anschließender Operation der Lendenwirbelsäule nicht mehr in der Lage, seine berufliche Tätigkeit als Anlagenmechaniker (Schweißer im Rohr- und Behälterbau) auszuüben. 2010 erkannte der VR seine Leistungspflicht an und erbrachte eine monatliche Rentenleistung. Im Anschluss an entsprechende Nachprüfungen teilte der VR dem VN 2013 und 2016 mit, dass die Leistungen weiter erbracht werden.

     

    Nach erfolgter Weiterbildung und Umschulung war der VN als Maschinenbautechniker und Konstrukteur tätig. Im Zuge einer erneuten Nachprüfung mit ärztlicher Untersuchung teilte der VR mit Schreiben vom 11.4.17 mit, dass er seine Leistungen ab 1.6.17 einstellen werde. Ein bedingungsgemäßer Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50% werde mit Aufnahme der neuen Tätigkeit seit Januar 2017 nicht mehr erreicht. Diese neue Tätigkeit sei dem Kläger zumutbar und wahre dessen Lebensstellung.