· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Teilzeitklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung ‒ Fluch oder Segen?
von RAin Susanne Aydinlar, LL.M. (Versicherungsrecht), FAin VersR, Berlin
| Auch Teilzeit ist vom Schutz der Berufsunfähigkeitsversicherung umfasst. Um Leistungen beanspruchen zu können, muss der Teilzeitbeschäftigte aber grundsätzlich stärker gesundheitlich beeinträchtigt sein als der Vollzeit-Beschäftigte. Dem begegnen einige Versicherer mit einer Teilzeitklausel. |
1. Grundsatz: Zuletzt in gesunden Tagen ausgeübter Beruf
Ob bedingungsmäßige Berufsunfähigkeit vorliegt, hängt nach der gesetzlichen Definition des § 172 Abs. 2 VVG und den üblichen Versicherungsbedingungen von dem Beruf ab, der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde.
- Dabei meint „Beruf“ nicht ein typisches Berufsbild, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung. Es kommt also entscheidend darauf an, welche (Einzel-)Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nach konkret mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind (BGH 30.9.92, IV ZR 227/91).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig